Allgemeine Geschäftsbedingungen (ehem.
Liefer- und Verkaufsbedingungen)
Die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im
Sinne des § 14 BGB, also gegen - über natürlichen oder juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei
Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unsere Allgemeinen
Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge.
Anderslautende Bedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn
wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
Angebote
Ist die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB, so können
wir dieses binnen 4 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind
freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
Lieferung
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der
Besteller trägt auch dann die Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart wurde. Für die Versicherung der Ware auf dem Transport
hat der Besteller auf seine Kosten Sorge zu tragen. Bei
Francolieferung ist die Frachtzahlung als eine für den Besteller
gemachte Auslage zu betrachten.
Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Diese Kosten
werden bei frachtfreier Rücksendung einwandfreier Verpackung zu 50%
gutgeschrieben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
Lieferzeit
Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene
Lieferzeit beginnt, sobald schriftlich alle Einzelheiten der
Ausführung vereinbart und sich die Parteien über die Bedingungen
des Geschäftes einig sind. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend
vereinbart, sind wir in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen
berechtigt. Der Besteller kann vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung zur Leistung oder Nacherfüllung setzt und diese
Frist erfolglos verstreicht. Die Fristsetzung ist unter den
gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den
Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist oder wenn ein von uns zu
vertretender Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der
Besteller im Verzug der Annahme ist. Wenn wir in der Erfüllung
unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren
Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen
des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichwohl
ob bei uns oder unseren Unterlieferanten eingetreten (z. B.
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Roh- und Betriebsstoffe, Streik, Aufruhr, Aussperrung), so
verlängert sich die Lieferzeit – wenn die Lieferung nicht unmöglich
wird – in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung durch o. a.
Umstände unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung
befreit; in diesem Falle wird auch der Besteller von seiner
Zahlungsverpflichtung befreit, jedoch nur soweit wie er nicht
bereits Lieferungen von uns erhalten hat. Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache im Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem er in Annahmeverzug gerät. Eine Haftung für mittelbare und
Folgeschäden aus Lieferverzug ist ausgeschlossen.
Haftung
Für Mängel haften wir wie folgt:
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Teile
oder Leistungen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf
die Benutzungsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet,
nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften
Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder
deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird, sind nach
unserer Wahl nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
Gewährleistungsrechte des Bestellers bestehen nur, wenn dieser den
Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt.
Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, bei Eingang der Ware
die Verpackung auf Unversehrtheit zu überprüfen und festgestellte
Beschädigungen beim Frachtführer schriftlich zu reklamieren. Wird
eine vom Besteller zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene
Nachfrist von uns nicht eingehalten, oder ist die Nachbesserung
unmöglich, kann der Besteller das Recht auf Minderung geltend
machen. Kommt eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so
kann der Besteller auch Rücktritt verlangen. Eine Gewährleistung
besteht nicht für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung,
fehlerhafter Behandlung, unzureichender Wartung, übermäßiger
Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
entstanden sind. Der Besteller ist verpflichtet, die Hinweise der
mitgelieferten Gebrauchsanweisungen zu beachten. Durch etwa seitens
des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen
und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
Gleiches gilt für die Nichtbeachtung gesetzlicher oder behördlicher
Vorschriften zur regelmäßigen Sachkundigenprüfung der Ware.
Kosten, die dem Besteller infolge Behebung von
gewährleistungspflichtigen Mängeln durch Dritte entstanden sind,
werden nur erstattet, wenn die Drittbehebung vorher von uns
genehmigt worden ist oder aus Gründen der Betriebssicherheit oder
zur Abwendung weiteren Schadens unaufschiebbar war. Weitere
Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind
(mittelbare und/oder Folgeschäden wie z. B. Produktionsausfall,
entgangener Gewinn). Vorgenannte Haftungsausschlüsse gelten nicht,
wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
haben bzw. eine Eigenschaft zugesichert haben oder wenn uns Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache
Fahrlässigkeit haften wir in diesen Fällen nur bei Verletzung einer
Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Die
vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls nicht für
unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Im Falle der Weiterveräußerung ist der Besteller verpflichtet, mit
seinem Abnehmer Gewährleistungsbedingungen gleichen Inhalts zu
vereinbaren, und, sofern dies rechtlich nicht möglich ist, einen
möglichst weitgehenden Haftungsausschluss gemäß diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu erreichen. Wird dies unterlassen, hat der
Besteller uns im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte aus der
Gewährleistungshaftung freizustellen. Für Nachbesserungen,
Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt die erneute
Gewährleistungsfrist ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn für diese.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Zahlung unserer Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag
einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt,
den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist dann zur
Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstands
durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns liegt ebenfalls stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der
Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies
jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den
Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für
uns.
Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn
auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des
Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als
10% übersteigt.
Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen,
auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit
unserer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung vornehmen, soweit
sie die Vorbehaltsware oder daraus resultierende Forderungen
betreffen; dies gilt auch bei Exportgeschäften.
Zahlungsbedingungen/Aufhebung von
Kreditgewährungen
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die
Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen fällig. Wenn innerhalb von
10 Tagen geleistet wird, wird ein Rabatt von 2% Skonto gewährt. Mit
Verzugseintritt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Die Aufhebung der Kreditgewährung, auch bestehend in Form eines
Zahlungszieles, bleibt vorbehalten, wenn der Käufer mit mehr als
zwei Teilzahlungen in Verzug ist oder wenn in den
Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche
Verschlechterung eingetreten ist. Unter den gleichen Umständen sind
wir berechtigt, für bestehende und zukünftige Forderungen eine
ausreichende
Sicherheit zu verlangen. Wird keine Einigung über eine ausreichende
Sicherheit erzielt, sind wir von etwaigen weiteren
Lieferverpflichtungen entbunden. Der Kunde ist verpflichtet den
Teil der Lieferungen (inklusive der entstandenen Nebenkosten) zu
bezahlen, den er bereits erhalten hat. Die Geltendmachung weiteren
Schadens bleibt hiervon unberührt.
Voraus- und Abschlagszahlungen werden durch uns nicht verzinst. Zur
Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur
berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, es handelt sich um
eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis. Abzüge, die
nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.
Unsere Rechnungen sind durch den Käufer ohne die Geltendmachung von
Porto und Spesen zu bezahlen.
Verpflichtung bei
Weiterverkäufen
Sofern eine vorherige Bezahlung noch nicht erfolgt ist, ist der
Besteller zufolge der vereinbarten Abtretung verpflichtet, die
Eingänge für die von ihm weiterveräußerten Waren als für uns
eingegangen zu betrachten und an uns abzuführen. Er ist auch
verpflichtet, uns auf Verlangen eine schriftliche
Abtretungserklärung über seine Forderungen gegen seinen Kunden in
Höhe der Schuld sowie ein Benachrichtigungsschreiben an diesen
Kunden unverzüglich zu übermitteln. Ebenso machen wir ein Recht auf
diejenige Ware geltend, die von unseren Bestellern an Dritte in
Kommission gegeben wird.
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, sonstiges
Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen, Zahlungen etc. ist
Wipperfürth. Gerichtsstand ist Wipperfürth. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird
ausgeschlossen. Selbiges gilt für Gesetze über den internationalen
Warenverkauf, soweit abdingbar. Bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen oder Teilbestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt.
12 602-093 / 11.2014