Einzelanschlageinrichtungen EN 795 Typ A1/A2 sowie horizontale Anschlageinrichtungen EN 795 Typ C
Einzelanschlageinrichtungen EN 795 Typ A1/A2 sowie horizontale Anschlageinrichtungen EN 795 Typ C (Seilsysteme) und D (Schienensysteme) – aktuelle Informationen
Preising hat zahlreiche Anschlageinrichtungen eigener Herstellung sowie horizontale Seilsysteme Fabrikat Latchways im Programm.
75016-00
85030-00
85900-700
85900-1100
85800-00
85820-00
Diese Anschlageinrichtungen wurden nach der jeweils gültigen Norm EN 795 geprüft und nach erfolgreicher Prüfung mit dem CE-Zeichen der fertigungsüberwachenden Stelle versehen.
Der EUGH hat in seinem Urteil C185/08 von 2010 ( hier der link zum Urteil) festgestellt, dass z.B. Anschlageinrichtungen, die dafür vorgesehen sind, am Bauteil zu verbleiben, nicht der PSA-Richtlinie unterliegen, sondern der dort genannte „äußere Punkt“ bzw. die „äußere Vorrichtung“ sind. Folgerichtig hat die Europäische Kommission gehandelt und die momentan harmonisierte EN 795:1996 mit einem Warnhinweis versehen. Nicht die Anschlageinrichtungen selbst, sondern die Verbindung zum Untergrund ist ausschlaggebend für diesen Warnhinweis.
Mit der Verabschiedung der aktuellen europäischen Bauproduktenverordnung und deren Inkrafttreten hat die Bundesrepublik Deutschland Anschlageinrichtungen als ungeregelte Bauprodukte in die Bauregelliste aufgenommen und hierfür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung angezeigt. Hintergrund dieser nationalen Regelung ist der folgende Hinweis in der Bauregelliste:
„EG-Richtlinien, die die Grundanforderungen nach der Bauproduktenverordnung nicht oder nur teilweise berücksichtigen:
Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen. In Deutschland umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt – 8. ProdSV)“
Aus dieser Situation ergeben sich für die Hersteller und Inverkehrbringer, aber vor allem auch für die Planung, den Bau und den Betrieb von Anlagen und Gebäuden viele Fragen.
Was ist ein Bauwerk? Denn nur solche Anschlageinrichtungen, die dauerhaft an einem Bauwerk befestigt werden, bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Welche Anforderungen sind an Einzelanschlageinrichtungen zu stellen, die nicht an Bauwerken angebracht werden?
Nachfolgend werden die Bereiche, in denen üblicherweise Einzelanschlageinrichtungen verbaut und anschließend genutzt werden, betrachtet.
Einfach gesprochen sind hier alle Befestigungsuntergründe an Bauwerken betroffen, die in der jeweiligen Landesbauordnung aufgeführt sind. Dies sind zum Beispiel Einzelanschlageinrichtungen an Decken, Wänden oder auf dem Boden von Bauwerken, an denen zum Beispiel ein Kollektivschutz zeitweilig entfernt werden muss. Aber auch zum Bauwerk gehörende Stahlkonstruktionen, wie Bühnenkonstruktionen nach EN 14122 müssen diesem Bereich zugerechnet werden.