Brennpunkt-Einzelanschlageinrichtungen EN 795
In unserem Brennpunkt haben wir bereits über den aktuellen Stand 2017 berichtet. Wir führen zahlreiche Anschlageinrichtungen eigener Herstellung sowie horizontale Seilsysteme Fabrikat Latchways im Programm. (75016-00, 85030-00, 85900-700, 85900-1100, 85800-00, 85820-00).
Zur Zeit wird eine Norm (prEN17235) erarbeitet, die diese Produkte in geregelte Bauprodukte überführen soll. Diese Norm wurde zuletzt für Mai 2018 als erster Entwurf angekündigt. Die Veröffentlichung des ersten Entwurfs hat sich leider immer wieder verzögert, so dass wir nicht abschätzen können, ob hier grundlegende Veränderungen gegenüber den bisherigen Prüfverfahren nach EN 795 und der jeweiligen vom DIBt genehmigten Prüfspezifikation enthalten sind. Wir werden Sie weiterhin hierüber unterrichtet halten.
Im Oktober 2017 fand in München die Tagung „ Zweiter Deutscher Fachkongress für Absturzsicherheit“ statt. Hier wurde auch in einem Beitrag eines Strafrechtlers nochmals auf die Verpflichtung der Anlagenbetreiber hingewiesen, die technischen Einrichtungen gegen Absturz stets an den jeweils geltenden Stand der Technik anzupassen.
Folgende massive Mängel liegen häufig vor, werden bei Fachvorträgen genannt und bei Überprüfungen vor Ort in der Praxis bestätigt:
- Fehlende Kennzeichnungen der verbauten Produkte
- Fehlende Protokolle über Ausführung der Montage nach den Montagerichtlinien des Herstellers nebst Unterschrift des Monteurs und Benennung des montierenden Fachbetriebs
- Fehlende Gebrauchsanleitung des Herstellers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der verbauten Anschlageinrichtungen
sowie schlussendlich nicht durchgeführte wiederkehrende Prüfungen.
Trotz der für viele Produkte ausgesprochenen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung von Einzelanschlageinrichtungen und horizontalen Seilsystemen treffen wir immer noch viele neu errichtete Anlagen, wo offensichtlich die in der abZ aufgestellten Randbedingungen für die Montage grob missachtet werden. Hier vermuten wir, dass auf der planenden Gebäudeseite noch erhebliche Defizite in der Anwendung der abZ und deren richtige Umsetzung bestehen. Hier können wir gerne beratend zur Seite stehen. Wir bieten auch die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung an, um dem Anlagenbetreiber bei der Auswahl von technischen Lösungen nach dem Stand der Technik behilflich zu sein. Denn diese seit vielen Jahren geltende Verpflichtung scheint häufig für die Bewirtschaftung von genutzten Dachflächen nicht bekannt zu sein. Dabei sind die Folgen bei Nichtbeachtung u.U. gravierend (siehe nachstehendes Schaubild).
